Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen ist immer erforderlich,

 

  • wenn Fahrzeug oder Aufbau die zulässigen Abmessungen überschreiten (Breite > 2,55 m, Höhe > 4,00 m)

     
  • Bei Überschreitung der zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte

     
  • Änderung von Fahrzeugteilen wie Bremsen, Zugeinrichtungen, Lenkung (bei Änderung von bauartgenehmigten Teilen ist eine zusätzliches Gutachten, sowie die Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums erforderlich.
     

 

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